• Die Behandlung von Personen mit bestimmten, im Infektionsschutzgesetz genannten Infektionskrankheiten ist untersagt, ebenso das Arbeiten mit Krankheitserregern und Untersuchung von Patientenmaterial auf Krankheitserreger (IfSG).
• Nur in Deutschland approbierte Zahnärzte dürfen Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten untersuchen und behandeln. Diese Tätigkeit ist somit Heilpraktikern ebenso wie Ärzten verboten (ZHG).
• Die Geburtshilfe ist – außerhalb des Notfalls – verboten. Behandlungen bei Kinderwunsch sowie Begleitung in der Schwangerschaft sind hingegen erlaubt. Ebenfalls verboten sind die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs und die Schwangerschaftskonfliktberatung sowie Fortpflanzungs- bzw. Reproduktionsmedizin und Gendiagnostik (StGB, ESchG, GenDG).
• Das Röntgen und der Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen sind verboten (RöV, StrlSchV).
• Im Umgang mit Arzneimitteln ist es Heilpraktikern verboten, verschreibungspflichtige Medikamente oder Betäubungsmittel zu verordnen, generell Arzneimittel zu verkaufen oder abzugeben (Ausnahme: Arzneimittelmuster) sowie Arzneimittel mit abgelaufenem Verfallsdatum in der Praxis zu lagern oder gar anzuwenden (AMG, BGB, BtMG).
• Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse ist ebenso verboten wie die Verordnung von Reha-Maßnahmen (SGB V).
• Es ist Heilpraktikern untersagt, Gutachten zu medizinischen Sachverhalten im öffentlichen Interesse anzufertigen. Der sogenannte Arztvorbehalt gilt beispielsweise bei Blutentnahmen und Untersuchungen nach der Strafprozessordnung sowie bei der Ausstellung des Totenscheins und der gerichtlichen Leichenschau und -öffnung (StPO, BestG).
• Nur Ärzte dürfen Bluttransfusionen, Transplantationen und Kastrationen durchführen (TFG, TPG, KastrG)
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Die Antwort finden Sie im Begleitbuch Seite 408
Ja - nach erfolgreich bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung beim zuständigen Gesundheitsamt kann Ihnen dann die Heilerlaubnis erteilt werden. Dies ermöglicht Ihnen, die Erstdiagnose zu stellen. Sie können somit unabhängig von einer ärztlichen Verordnung tätig werden.
Vorbereitung auf Heilpraktikerprüfung beim Gesundheitsamt. Lebendiger, anschaulicher Unterricht, strukturiertes Begleitbuch
Der Heilpraktiker Intensivkurs bereitet Sie auf die Heilpraktikerprüfung vor. Nach erfolgreich bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung beim zuständigen Gesundheitsamt kann Ihnen dann die Heilerlaubnis erteilt werden. Ein lebendiger, anschaulicher Unterricht und ein strukturiertes Begleitbuch werden Ihnen helfen, das umfangreiche Lernpensum erfolgreich zu meistern.
Menschen aus Gesundheitsberufen
Dieser Kurs richtet sich an Menschen mit einer Ausbildung oder Studium in einem Gesundheitsberuf.
Unabhängigkeit von gesundheitspolitischen Veränderungen, fachliche Kompetenz, erweitertes differentialdiagnostisches Wissen
Die Heilerlaubnis gibt Ihnen eine wichtige Unabhängigkeit von gesundheitspolitischen Veränderungen. Sie erlangen eine höhere fachliche Kompetenz durch erweitertes, differentialdiagnostisches Wissen. Die Heilerlaubnis ist unbedingt erforderlich, um z.B. Osteopathie rechtssicher auszuüben. Weder eine erfolgreich abgeschlossene Osteopathieausbildung noch der sog. sektorale ´kleine´ Heilpraktiker oder eine ärztliche Verordnung können die Heilerlaubnis des Therapeuten ersetzen.